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Impressum |
Erfahrungsheilkunde
der
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§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§
2
Vereinszweck
3.1 Fortbildungsmaßnahmen
in Form von Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Bildungsurlaub
und Arbeitskreisen zu organisieren.
3.2 Bildung einer Lobby für die Naturheilkunde
3.3 Die Unterstützung von gemeinnützig tätigen Dritten mit gleichgelagerten
Aufgaben
3.4 Wahrung der Naturheilkunde.
§
3
Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§
4
Vorstand
2. Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren aus dem
Kreis der Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die
Vorstandsmitglieder im Amt.
3. Der Vorstand tagt nach Bedarf in nichtöffentlicher Sitzung.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Sofern keine Stimmenmehrheit erreicht wird, ist der Antrag abgelehnt.
4. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist mit einer Frist von 14 Tagen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt der Versammlung
zu laden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens 3 Mitglieder anwesend
sind.
5. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall durch den 2 Vorsitzenden geleitet.
6. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.
Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das
Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Über Einwendungen gegen
das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu beschließen.
§
5
Aufgaben des Vorstandes
§
6
Mitgliederversammlungen
5. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt der Versammlung zu laden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Absendung der Einladung. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Der Versammlungsleiter (§6 Abs.8) gibt die Ergänzung der Tagesordnung in der Versammlung bekannt.
6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienene Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Beratungsgegenstand abgelehnt.
8. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter).
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern zuzusenden. Über Einwendungen gegen das Protokoll ist in der nächsten Vorstandsversammlung zu beschließen.
§
7
Erlöschen der Mitgliedschaft
§
8
Beiträge, Spenden
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch den Vorstand wird eine Beitragsordnung beschlossen. Sie enthält u.a. die Bemessungsgrundlage für etwaige Ermäßigungen. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung.
Unsere Preisgestaltung mit dem Stand 01.01.2001 gestaltet sich wie folgt:
20,- Euro EINMALIGE AUFNAHMEGEBÜHR:ODER
70,- Euro EINMALIGE AUFNAHMEGEBÜHR:
nur auf Wunsch zusätzlich
Der HP-Münsterland ist kein Verband, sondern eine freie Gemeinschaft von HP´s aus dem Münsterland, die sich in einem Netzwerk zusammen schließen. Als zusätzliches Bonbon bietet HP-Münsterland für:
40,- Euro Jahresgebühr eine assoziierte Mitgliedschaft an. Sie haben damit auch die Berechtigung mit bei der Hauptversammlung mit dabei zu sein. Dort können Sie Ideen und Aktionen vorstellen. Sie haben innerhalb des Vorstandes kein Abstimmungsrecht und auch keine Verpflichtungen, können aber mit Ihren Ideen und Aktionen doch einiges bewegen. Auf alle Fälle werden Sie mit der assoziierten Mitgliedschaft zur Hauptversammlung mit eingeladen. Gerne können wir Ihnen auch unabhängig zum Beispiel die Verbandsunterlagen vom FDH oder anderen Verbänden zukommen lassen.
§
9
Kassenprüfer
§
10
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Der Wortlauf der beabsichtigten Änderung muß vier Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt werden.
§
11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Absicht hierzu muß mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Ein eventuell bestehendes Vereinsvermögen geht zu gleichen Anteilen an die Tierheime im Münsterland. Der Übertrag des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Ihre Meinung und Fragen sind uns sehr wichtig! Info für den elektronischen Briefkasten: Meine@Meinung.de
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