Impressum

Geschäftsstelle HP Münsterland e. V.
Antoniuskirchplatz 10
48151 Münster

Erfahrungsheilkunde der
Heilpraktiker aus dem Münsterland

Naturheilmedizin - Naturheilanalytik - Naturheiltherapie



Hotline und Infotel.: 0251 -53 46 29 5
Fax.: 0251 - 52 47 48  
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Satzung des Vereins HP Münsterland

 

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 04.04.00 in Münster gegründete Verein trägt den Namen HP Münsterland. Mit der Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Namenszusatz "e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Münster.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Mitglied des Vereins können nur Heilpraktiker und der Naturheilkunde nahestehende Personen werden, die im Münsterland ihren Beruf ausüben. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung – gerichtet an den Vorstand – erworben, die als angenommen gilt, wenn der Vorstand der Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich widerspricht. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins durch den Beitretenden akzeptiert und die aktuelle Jahresgebühr fällig.
  5. Eine assoziierte Mitgliedschaft besitzen alle, die als Kollegen in der Homepage aufgenommen worden sind und sich darüber hinaus zusätzlich zur Aufnahme mit ihren Ideen und Aktionen etwas mehr als nur im Erscheinungsbild auf der Hompage tätig werden möchten. Sie besitzen kein Stimmrecht wie ein Vollmitglied und brauchen auch nicht die volle Jahresgebühr wie ein Vollmitglied bezahlen. Ein assoziiertes Mitglied ist von der Verpflichtung eines Vollmitgliedes befreit.

 

§ 2
Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins unverhältnismäßig hohe Vergütungen erhalten.
  2. Der Verein wird keine Beratung Hilfesuchender vornehmen. Er informiert lediglich über die verschiedenen naturheilkundlichen Diagnose-, Therapieverfahren und Vorsorgemöglichkeiten.
  3. Zweck des Vereins ist:

3.1 Fortbildungsmaßnahmen in Form von Vortragsveranstaltungen, Seminaren, Workshops, Bildungsurlaub und Arbeitskreisen zu organisieren.
3.2 Bildung einer Lobby für die Naturheilkunde
3.3 Die Unterstützung von gemeinnützig tätigen Dritten mit gleichgelagerten Aufgaben
3.4 Wahrung der Naturheilkunde.

 

§ 3
Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 4
Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden                 5.  dem Schriftführer
  2. dem 2. Vorsitzenden                 6.  Beisitzer
  3. dem Kassenwart                       7.  Beisitzer
  4. dem Pressewart

2.  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren aus dem Kreis der Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt.
3.  Der Vorstand tagt nach Bedarf in nichtöffentlicher Sitzung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Sofern keine Stimmenmehrheit erreicht wird, ist der Antrag abgelehnt.
4.  Zu den Sitzungen des Vorstandes ist mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt der Versammlung zu laden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens 3 Mitglieder anwesend sind.
5.  Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2 Vorsitzenden geleitet.
6.  Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Die Niederschrift ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. Über Einwendungen gegen das Protokoll ist in der nächsten Sitzung zu beschließen.

 

§ 5
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich den Verein. Verpflichtende Erklärungen dürfen nur schriftlich abgegeben werden und müssen von einem der beiden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

  2. Der Vorstand stellt innerhalb von 3 Monaten nach Schluß des Kalenderjahres eine Jahresrechnung (Einnahme-Überschuß-Rechnung) auf.

  3. Mit lediglich im Innenverhältnis zu beachtende Maßgabe wird bestimmt, daß Geschäfte oberhalb eines Wertes von 1.000 DM  der Vorstand einstimmig beschließen muß. Kommt ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes nicht zu Stande, so wird eine Mitgliederversammlung einberufen, deren Beschluss dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder umgesetzt wird.

§ 6
Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorsitzende hat jährlich zu mindestens einer Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl des Vorstande
    2. Entgegennahme des Verwaltungs- und Kassenberichts des Vorstandes
    3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    4. Beschlußfassung über Widersprüche der Mitglieder gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes des Förderkreises.
    5. Wahl der Kassenprüfer aus den Reihen der anwesenden Mitglieder für die Dauer von 3 Jahren
    6. Entlastung des Vorstandes
    7. Auflösung des Vereins
    8. Änderung der Satzung
    9. Alle weiteren nicht dem Vorstand zugewiesenen Geschäfte

5. Zu den Mitgliederversammlungen ist schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeitpunkt der Versammlung zu laden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Absendung der Einladung. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Der Versammlungsleiter (§6 Abs.8) gibt die Ergänzung der Tagesordnung in der Versammlung bekannt.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienene Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Beratungsgegenstand abgelehnt.

8. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden geleitet (Versammlungsleiter).

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern zuzusenden. Über Einwendungen gegen das Protokoll ist in der nächsten Vorstandsversammlung zu beschließen.

 

§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung aus der Mitgliederliste.
  2. Ein Mitglied und ein assoziiertes Mitglied kann quartalsmäßig schriftlich seinen Austritt aus dem Verein erklären. Bis zum Wirksamwerden des Austrittes hat es die fälligen Beiträge zu leisten.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß ist zulässig, wenn durch das Mitglied der innere Frieden dauerhaft gestört oder durch das Verhalten des Mitgliedes das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt wird. Der Ausschluß wird zum Ende des nächsten Monats wirksam.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluß von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Monatsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Streichung wird zum Ende des auf die Beschlußfassung folgenden Monats wirksam.
  5. Weiteres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 8
Beiträge, Spenden

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch den Vorstand wird eine Beitragsordnung beschlossen. Sie enthält u.a. die Bemessungsgrundlage für etwaige Ermäßigungen. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung.

Unsere Preisgestaltung mit dem Stand 01.01.2001 gestaltet sich wie folgt:

20,- Euro EINMALIGE AUFNAHMEGEBÜHR:

ODER

70,- Euro EINMALIGE AUFNAHMEGEBÜHR:

nur auf Wunsch zusätzlich

Der HP-Münsterland ist kein Verband, sondern eine freie Gemeinschaft von HP´s aus dem Münsterland, die sich in einem Netzwerk zusammen schließen. Als zusätzliches Bonbon bietet HP-Münsterland für:

40,- Euro Jahresgebühr eine assoziierte Mitgliedschaft an. Sie haben damit auch die Berechtigung mit bei der Hauptversammlung mit dabei zu sein. Dort können Sie Ideen und Aktionen vorstellen. Sie haben innerhalb des Vorstandes kein Abstimmungsrecht und auch keine Verpflichtungen, können aber mit Ihren Ideen und Aktionen doch einiges bewegen. Auf alle Fälle werden Sie mit der assoziierten Mitgliedschaft zur Hauptversammlung mit eingeladen. Gerne können wir Ihnen auch unabhängig zum Beispiel die Verbandsunterlagen vom FDH oder anderen Verbänden zukommen lassen.

 

§ 9
Kassenprüfer

  1. Die Akten, Bücher und die Kasse des Vereins werden durch zwei Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Prüfung erfolgt vor der ersten Mitgliederversammlung des nächsten Jahres. Die Prüfung erstreckt sich u.a. darauf, ob alle Ausgaben belegt sind, die Ausgaben dem Zweck des Vereins entsprechen und die Mitgliederbeiträge rechtzeitig geleitet worden sind. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit in die Akten, Bücher und die Kasse Einsicht zu nehmen.
  3. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und von den Kassenprüfern in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Im übrigen sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

§ 10
Satzungsänderung

Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen. Der Wortlauf der beabsichtigten Änderung muß vier Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt werden.

 

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Absicht hierzu muß mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Ein eventuell bestehendes Vereinsvermögen geht zu gleichen Anteilen an die Tierheime im Münsterland. Der Übertrag des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Ihre Meinung und Fragen sind uns sehr wichtig! Info für den elektronischen Briefkasten: Meine@Meinung.de

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